Am 1. April 2025 trat das revidierte Energiegesetz des Kantons Aargau in Kraft. Dieses bringt neue Vorgaben für den Ersatz von Heizungen in Wohngebäuden mit sich. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Regelungen für fossile Heizungen:
Fossile Heizsysteme sind weiterhin erlaubt, wenn nachgewiesen wird, dass ihre Energie-, Investitions- und Betriebskosten maximal zehn Prozent höher sind als die einer erneuerbaren Alternative (z.B. einer Luft-Wasser-Wärmepumpe). Ihr Installateur erstellt in der Regel diesen Kostennachweis.
Ist der Nachweis erbracht, dass die Wirtschaftlichkeit einer erneuerbaren Heizung nicht gegeben ist, darf eine fossile Heizung mit Öl oder Gas eingebaut werden. In diesem Fall müssen bei Wohnbauten und Bauten mit Wohnnutzung 10 % des Energieverbrauchs eingespart oder durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Hierzu stehen die folgenden Varianten offen:
- Umsetzung einer Standardlösung
- Zertifizierung nach Minergie
- GEAK- Klasse D oder besser für die Gesamtenergieeffizienz
- Mindestanteil an zu beziehender erneuerbarer Energie von 20%.
Meldepflicht für Heizungsersatz:
Jeder Heizungsersatz muss vor Beginn der Arbeiten beim Kanton gemeldet werden. Die Meldung erfolgt in der Regel über Ihren Installateur oder Ihre Bauleitung über das EVEN-Portal (www.energievollzug.ch/ag). Die Verantwortung für die Meldung obliegt bei Ihnen als Eigentümerin bzw. Eigentümer.
Was bedeutet das für Sie?
Beim Planen für den Ersatz Ihrer Heizung lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Aargau: www.ag.ch/energiegesetz. Für Beratungen hilft Ihnen die energieberatungAARGAU gerne weiter.